EmpCo-Richtlinie: Softwareupdates und Ersatzteile im Onlineshop

PrestaShop-Module · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert am 07/10/2026

EmpCo-Richtlinie: Softwareupdates und Ersatzteile im Onlineshop

Seit dem 27. September 2026 verlangt die EmpCo-Richtlinie auf der Produktseite Ihres Onlineshops drei neue Angaben: Softwareupdates, Reparierbarkeit und Ersatzteile, sofern der Hersteller sie Ihnen gibt. Vor dem Bestellbutton steht davon nur das GARAN-Label.

Für Ihren Kunden ist das eine Kaufhilfe. Von zwei fast gleichen Saugrobotern nimmt er eher den, bei dem steht, bis wann es Updates gibt und wie man einen Ersatzakku bestellt.

Was muss ich nach der EmpCo-Richtlinie auf der Produktseite zeigen?

In Deutschland steht die Pflicht im EGBGB (Art. 246a § 1). Es sind drei Angaben, und jede beantwortet eine Frage, die Ihr Kunde vor dem Kauf hat:

  • Softwareupdates: Bei Produkten mit Software – Smartwatch, Fernseher, Saugroboter – und bei digitalen Inhalten und Diensten, wie lange der Hersteller mindestens Updates liefert. Als Zeitraum oder als Datum.
  • Reparierbarkeitswert: Er zählt nur, wenn er EU-weit einheitlich ermittelt wird. Das gibt es heute bei Smartphones und Tablets: die Klasse A bis E auf dem Energielabel (Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669). Der französische Reparaturindex zählt nicht.
  • Ersatzteile und Reparatur: Wo es keinen solchen Wert gibt, ob die nötigen Ersatzteile erhältlich sind, was sie ungefähr kosten und wie man sie bestellt, ob es Reparatur- und Wartungsanleitungen gibt und welche Einschränkungen für Reparaturen gelten.

Es ist dieselbe Richtlinie (EU) 2024/825, die den harmonisierten Gewährleistungshinweis gebracht hat. Den brauchen Sie weiterhin, die drei Angaben kommen dazu.

Wo müssen die Angaben stehen?

An drei Stellen, und an jeder steht etwas anderes:

  1. Auf der Produktseite alles, bevor Ihr Kunde bestellt (Art. 246a § 4 EGBGB). Dort entscheidet er.
  2. Direkt vor dem Bestellbutton nur das GARAN-Label, also die Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, falls es eine gibt (§ 312j Abs. 2 BGB). Updates und Ersatzteile müssen Sie dort nicht wiederholen.
  3. In der Bestellbestätigung wieder alles, spätestens bei der Lieferung (§ 312f Abs. 2 BGB). In der Praxis ist das die Bestellmail, die Ihr Kunde aufhebt und hervorholt, wenn er ein Ersatzteil braucht.

Und wenn der Hersteller mir keine Angaben gibt?

Dann müssen Sie zu Updates und Ersatzteilen nichts zeigen. Die Pflicht gilt nur, „sofern der Hersteller … dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt“. Sie müssen also nichts selbst ermitteln und erst recht nichts schätzen.

Ein Freibrief ist das trotzdem nicht. Steht die Update-Zusage auf der Website des Herstellers oder in seinem Händlerportal, kann ein Mitbewerber argumentieren, Sie hätten sie gehabt. Sehen Sie deshalb einmal je Marke nach und halten Sie fest, was der Hersteller angibt und was nicht.

Was passiert, wenn die Angaben fehlen oder falsch sind?

Fehlen sie, kann ein Mitbewerber Sie abmahnen. Und eine Pflicht mit festem Stichtag lässt sich besonders leicht prüfen: Man öffnet Ihre Produktseite und sieht nach.

Sind sie falsch, stehen Sie selbst dafür ein. Was Sie auf der Produktseite angeben, wird Inhalt des Kaufvertrags (§ 312d Abs. 1 BGB). Steht dort ein Datum, bis zu dem es Updates gibt, haben Sie dieses Datum Ihrem Kunden zugesagt, nicht der Hersteller.

Übernehmen Sie die Angabe deshalb so, wie der Hersteller sie macht, ohne aufzurunden. „Lange Updates“ oder „gut reparierbar“ sind Werbung, keine Angabe. Und ein Produkt als reparierbar darzustellen, das es nicht ist, ist immer unlauter (UWG, Anhang Nr. 23d).

Darf ich meinen Versand „umweltfreundlich“ nennen?

Besser nicht. Das Gesetz verlangt zwar, dass Sie umweltfreundliche Liefermöglichkeiten nennen, wenn Sie welche haben (Art. 246a § 1 Nr. 10 EGBGB). Aber dieselbe Richtlinie verbietet Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ ohne klare Erklärung daneben (UWG, Anhang Nr. 4a).

Auch „klimaneutral“ ist tabu, wenn es nur auf Kompensation beruht (Anhang Nr. 4c). Schreiben Sie, was die Option konkret anders macht, zum Beispiel dass alles in einer einzigen Sendung kommt oder womit zugestellt wird.

In PrestaShop brauchen Sie dafür kein Modul. Jeder Versanddienst hat einen Namen und eine Lieferzeit, die Sie je Sprache schreiben, und beides sieht Ihr Kunde im Checkout.

Gilt das auch in Österreich?

Ja: dieselben drei Angaben, dasselbe GARAN-Label vor dem Bestellbutton und dieselbe Bestellbestätigung, für alle Verträge ab dem 27. September 2026 (§ 20 Abs. 6 FAGG). Auch dort wird, was Sie angeben, Teil des Vertrags (§ 4 Abs. 4 FAGG).

Anders ist das Risiko. Österreich bremst Abmahnungen, die vor allem Gebühren einbringen sollen (§ 7a UWG), Abmahnwellen wie in Deutschland sind dort also weniger zu erwarten. Wer nach Österreich verkauft, braucht seit dem 1. Oktober außerdem den Widerrufsbutton nach § 13a FAGG.

Wie setze ich die EmpCo-Richtlinie in PrestaShop um?

Bei einer Handvoll Produkte schreiben Sie die Angaben in die Beschreibung. Bei einem großen Katalog wird das schnell unübersichtlich, und ändert ein Hersteller seine Zusage, müssen Sie jede Seite einzeln anfassen.

Viele Hersteller machen ihre Angaben für die ganze Marke. Deshalb tragen Sie sie im Modul für den EU-Gewährleistungshinweis einmal je Marke ein, unter „Herstellerangaben“. Für eine Kategorie oder ein einzelnes Modell geht es genauso, und die genauere Angabe hat Vorrang.

Ihr Kunde sieht danach:

  • Auf der Produktseite, beim Kaufbereich, einen kurzen Kasten „Softwareaktualisierungen und Reparatur“ mit den Angaben des Herstellers.
  • Direkt über dem Bestellbutton (in PrestaShop 1.7 oben im Zahlungsschritt) das GARAN-Label jedes Produkts im Warenkorb, das eines hat: zusammengeklappt und beim ersten Klick vollständig.
  • In der Bestellmail dieselben Angaben zu jedem gekauften Produkt, neben dem Gewährleistungshinweis.

Gibt eine Marke nichts an, halten Sie auch das fest: Im Shop erscheint dann nichts, aber Sie wissen, dass Sie nachgesehen haben. Große Kataloge pflegen Sie in einer Tabelle und spielen sie wieder ein. Fehlt ein Text in einer Sprache, bleibt er dort weg, statt in einer fremden Sprache aufzutauchen.

So kommen Gewährleistungshinweis, GARAN-Label und die neuen Angaben aus einem einzigen Modul, an allen drei Stellen, die das Gesetz vorsieht. Datum, Jahre und Reparierbarkeitswert tragen Sie einmal je Marke ein, die Texte zu Ersatzteilen in jeder Sprache Ihres Shops, für Deutschland wie für Österreich.

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